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§ 42 Abs. 2 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz):
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
„Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet.“
Das für Dich zuständige Jugendamt – in Kiel heißt die zuständige Behörde „Amt für Familie und Soziales“ (abgekürzt AFS) – ist verpflichtet, Dich in einer Notlage zu schützen und zu unterstützen.
Wenn Du Dich in großer Not befindest, Dich bedroht fühlst oder abgehauen bist und Dich nicht mehr nach Hause traust, aber auch nicht weißt wohin, dann kannst Du in einer Einrichtung des Kinder- und Jugendnotdienstes oder der Zufluchtstätte des Mädchenhauses vorübergehend Unterschlupf und Schutz finden. Dort bekommst Du nicht nur ein „Dach über dem Kopf“ und etwas zu essen, sondern es sind auch Pädagoginnen für Dich da, die mit Dir zusammen die nächsten Schritte überlegen, Dich beraten und Dich unterstützen.
Wenn Du in Kiel lebst, kannst Du Dich an die Anlauf- und Beratungsstelle des Mädchenhauses wenden.
Die Zufluchtstätte des Mädchenhauses ist sogar Tag und Nacht telefonisch erreichbar.
Wenn Du Dich mehr über Deine Rechte in der Jugendhilfe informieren möchtest lohnt sich auch ein Blick in dieses Buch:
„Rechte haben – Recht kriegen. Ein Ratgeber nicht nur für Mädchen und Jungen in der Jugendhilfe“ (herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter/ Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen, Beltz Verlag)